Lexikon -Einkommensanrechnung
Ermittelt wird das anzurechnende Einkommen aus dem Vorjahreseinkommen .
Zur Ermittlung der Nettobeträge wird zumeist ein pauschalisiertes Verfahren angewendet. Vom ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. Vom Restbetrag werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Freibetragsregelung seit 01.07.2003:
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Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten:
alte Bundesländer: 689.83 Euro
neue Bundesländer: 606.41 Euro
je waisenberechtigtigtem Kind:
alte Bundesländer: 146.33 Euro
neue Bundesländer: 128.63 Euro
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Waisenrenten:
alte Bundesländer: 459.89 Euro
neue Bundesländer: 404.27 Euro
Jährlich zum 01.07. werden die dynamischen Freibeträge durch die Rentenanpassung verändert.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat ( Sterbevierteljahr ) kein Einkommen angerechnet.
Seit Einführung des Altersvermögensergänzungsgesetzes werden nicht nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch Vermögenseinkommen bei der Anrechnung berücksichtigt.
Das bisherige Recht findet Anwendung bei:
- Fällen, in denen ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstarb
- Ehepaaren, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt war
- Waisen, die vor dem 01.01.2002 geboren wurden
Sinngemäß gilt diese Regelung auch bei Erziehungsrenten für die geschiedenen Ehegatten.